Ab 1. Januar 2027 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 14,60 Euro brutto je Stunde.
Die Untergrenze erfasst grundsätzlich auch Minijobs, Saisonarbeit und ausländische Beschäftigte im Inland.
Nicht zu verwechseln ist der bundesweite Mindestlohn mit Branchenmindestlöhnen oder Vergabemindestlöhnen der Länder.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Arbeitgeber in Deutschland grundsätzlich mindestens 14,60 Euro brutto pro geleisteter Arbeitsstunde zahlen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums unabhängig vom Umfang der Tätigkeit und von der Nationalität der Beschäftigten. Er erfasst damit auch Minijobber, Saisonarbeitskräfte und ausländische Arbeitnehmer, sofern sie in Deutschland arbeiten.
Ausnahmen bleiben aber bestehen. Nicht unter den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn fallen insbesondere Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in Beschäftigung. Bei Praktika kommt es auf Art und Dauer an: Pflichtpraktika sowie bestimmte freiwillige Orientierungs- oder studienbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten sind weiter nicht mindestlohnpflichtig.
Hintergrund der Erhöhung
Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Die Anhebung auf 14,60 Euro zum 1. Januar 2027 beruht auf der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung der Bundesregierung, die dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 folgt. Für Beschäftigte ist damit bereits klar: Maßgeblich ist kein politischer Ankündigungsstand mehr, sondern eine verbindliche Verordnung.
Wichtig ist die begriffliche Trennung. Der gesetzliche Mindestlohn ist die allgemeine Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer im Inland. Daneben gibt es in einzelnen Branchen höhere verbindliche Untergrenzen, etwa auf Basis allgemeinverbindlicher Tarifverträge oder spezieller Rechtsverordnungen. Wer unter einen solchen Branchenmindestlohn fällt, hat Anspruch auf den jeweils höheren Satz.
Was gilt konkret für Minijob, Saisonarbeit und ausländische Beschäftigte?
Für Minijobs ändert sich am Grundsatz nichts: Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Weil die Verdienstgrenze im Minijob dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie 2027 zugleich auf 633 Euro im Monat; die jährliche Grenze liegt dann bei 7.596 Euro. Entscheidend ist deshalb nicht nur der Stundenlohn, sondern auch, ob Arbeitszeit und Monatsverdienst noch zum Minijob-Status passen.
Bei Saisonarbeit gilt der Mindestlohn ebenfalls. Eine Besonderheit besteht nur bei Kost und Logis: Nach den Informationen des Bundesarbeitsministeriums können solche Sachleistungen ausschließlich bei Saisonarbeitskräften und nur in engen Grenzen angerechnet werden. Der Anspruch selbst wird dadurch nicht aufgehoben.
Auch für ausländische Beschäftigte gilt: Wer in Deutschland arbeitet, hat grundsätzlich Anspruch auf den deutschen gesetzlichen Mindestlohn, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Gerade in entsandten oder grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen ist deshalb zu unterscheiden, ob der allgemeine Mindestlohn greift oder zusätzlich branchenspezifische Regeln gelten.
Wo die Grenzen der Regel liegen
Nicht jeder Geldbestandteil erfüllt automatisch den Mindestlohnanspruch. Anrechenbar sind nach den BMAS-Informationen nur Zahlungen, die eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen. Zudem schuldet der Arbeitgeber den Mindestlohn grundsätzlich in Geld. Für Betroffene ist das wichtig, wenn Lohnabrechnungen Zuschläge, Sonderzahlungen oder Sachleistungen enthalten.
Wer unsicher ist, sollte daher drei Punkte prüfen: erstens den tatsächlichen Stundenlohn, zweitens die vertraglich erfasste und tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich Überstunden und drittens die Frage, ob möglicherweise ein höherer Branchenmindestlohn einschlägig ist. Die Einhaltung kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
Was jetzt relevant ist
Für Beschäftigte und Arbeitgeber ist die Lage vor dem Jahreswechsel 2026/27 vor allem praktisch: Arbeitsverträge, Einsatzpläne und Lohnabrechnungen müssen auf den neuen Satz von 14,60 Euro abgestimmt werden. Wer einen Minijob ausübt, sollte zusätzlich prüfen, ob die vereinbarte Stundenzahl noch zur neuen Verdienstgrenze passt. Der zentrale Punkt bleibt jedoch einfach: Der bundesweite gesetzliche Mindestlohn steigt, und er gilt in Deutschland grundsätzlich für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch in Minijobs, in der Saisonarbeit und für ausländische Beschäftigte.
