PFHxA-Beschränkung ab 10. Oktober: Was für Textilien, Verpackungen und Kosmetik in der EU gilt

Ab dem 10. Oktober 2026 greifen in der EU neue REACH-Beschränkungen für die PFAS-Untergruppe PFHxA.

Betroffen sind unter anderem bestimmte Kleidung, Lebensmittelverpackungen aus Papier und Karton, Kosmetika und Imprägniersprays.

Ein Totalverbot für alle PFAS ist das nicht – und die Regeln wirken stufenweise.

Nein, nicht alle PFAS werden pauschal ab 10. Oktober verboten. In Kraft tritt vielmehr eine EU-Beschränkung für PFHxA, ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe – also für eine klar abgegrenzte PFAS-Untergruppe. Für Verbraucher sichtbar wird das vor allem bei bestimmten Alltagsprodukten wie Regenjacken, Schuhen, Papierverpackungen für Lebensmittel, Kosmetika und Imprägniersprays.

Ebenso wichtig ist der zweite Punkt: Nicht jedes PFAS-haltige Produkt verschwindet an diesem Datum sofort aus dem Regal. Die Verordnung arbeitet mit Stoffgrenzwerten, Produktgruppen, Ausnahmen und Übergangsfristen. Sie verbietet also nicht pauschal “PFAS”, sondern das Inverkehrbringen oder Verwenden bestimmter PFHxA-haltiger Produkte oberhalb festgelegter Schwellen.


Hintergrund: eine EU-Verordnung, keine neue deutsche Sonderregel


Rechtsgrundlage ist eine EU-Verordnung zur Änderung von Anhang XVII der Chemikalienverordnung REACH. Die Bundesregierung verweist in ihrem Überblick zu den Neuregelungen im Oktober 2026 ausdrücklich auf diesen Termin. Damit handelt es sich nicht um einen neuen deutschen Gesetzentwurf, sondern um unmittelbar geltendes EU-Chemikalienrecht.

PFHxA ist nicht mit der gesamten Stoffgruppe PFAS gleichzusetzen. Gerade das ist für die Einordnung entscheidend. Wer nun von einem “PFAS-Verbot” spricht, verkürzt die Rechtslage. Reguliert wird eine Teilgruppe, weil die EU bei diesen Stoffen Risiken für Umwelt und Gesundheit begrenzen will und für mehrere Anwendungen Alternativen für erreichbar hält.


Was gilt konkret ab 10. Oktober 2026?


Ab diesem Datum dürfen bestimmte Erzeugnisse und Gemische für die breite Öffentlichkeit nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie die Grenzwerte von 25 ppb für die Summe von PFHxA und ihren Salzen oder 1.000 ppb für PFHxA-verwandte Stoffe erreichen oder überschreiten. Gemessen wird im homogenen Material.

Erfasst sind vor allem Kleidung und damit zusammenhängende Accessoires für Verbraucher, Schuhe, Papier und Karton mit Lebensmittelkontakt, Gemische für die breite Öffentlichkeit sowie kosmetische Mittel. Praktisch bedeutet das: Nicht jede Jacke, jede Creme und jeder Pappbecher ist betroffen, sondern nur Produkte in den genannten Gruppen, sofern die relevanten Stoffe oberhalb der EU-Schwellen enthalten sind. Imprägniermittel fallen typischerweise unter die betroffenen Gemische für Verbraucher.


Ausnahmen, Altware und spätere Stufen


Die Verordnung kennt Ausnahmen. Nicht erfasst sind unter anderem bestimmte persönliche Schutzausrüstungen der höchsten Risikokategorie sowie Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika. Außerdem gilt für einen Teil der jetzt relevanten Produktgruppen eine wichtige Übergangsregel: Erzeugnisse und Gemische, die bereits vor dem 10. Oktober 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, sind nicht automatisch nachträglich verboten.

Hinzu kommt die stufenweise Wirkung. Für weitere Textilien für die breite Öffentlichkeit, die nicht unter Bekleidung und zugehörige Accessoires fallen, greift die Beschränkung erst ab dem 10. Oktober 2027. Bereits früher, seit dem 10. April 2026, galten erste PFHxA-Regeln für bestimmte Feuerlöschschäume. Das zeigt: Die EU setzt die Beschränkung nicht in einem einzigen Schlag um.


Was Verbraucher und Unternehmen jetzt prüfen sollten


Für Verbraucher ist vor allem relevant, dass Aufmachung und Werbesprache wenig über die chemische Zusammensetzung verraten. Wer wasser-, fett- oder schmutzabweisende Eigenschaften sieht, kann betroffenes Material vermuten, aber nicht sicher erkennen. Zuständig für Konformität sind Hersteller, Importeure und Händler innerhalb der Lieferkette, nicht der Endkunde.

Für Unternehmen steigt der Druck, Materialnachweise und Lieferantenerklärungen sauber zu dokumentieren. Gerade bei Textilien, Kosmetik und Verpackungen reicht die pauschale Aussage “PFAS-frei” rechtlich nicht aus. Entscheidend ist, welche Stoffe gemeint sind, in welcher Konzentration sie vorliegen und zu welcher Produktkategorie die Ware zählt. Offen bleibt unabhängig davon die größere politische Debatte über weitergehende PFAS-Beschränkungen in der EU. Die jetzt wirksame PFHxA-Regel ist dafür eher ein Baustein als der Schlusspunkt.