Seit der ersten Beratung im Bundestag am 24. September 2026 ist offen, ob Deutschland beim Transplantationsrecht den Systemwechsel wagt. Beschlossen ist bislang nichts.
Zur Debatte stehen zwei unterschiedliche Wege: die Widerspruchsregelung nach Drucksache 21/7570 und ein Alternativantrag nach Drucksache 21/8050, der die Freiwilligkeit beibehalten und die bestehende Entscheidungslösung ausbauen will.
Für Bürger wäre der Unterschied grundlegend: Nach geltendem Recht ist eine Organentnahme nach dem Tod grundsätzlich nur zulässig, wenn die betroffene Person zu Lebzeiten zugestimmt hat oder Angehörige stellvertretend zustimmen. Die Widerspruchsregelung würde dieses Prinzip umkehren. Dann kämen auch Menschen als Spender in Betracht, die nicht ausdrücklich Ja gesagt haben, aber auch nicht widersprochen haben.
Genau darum geht es jetzt im Bundestag. In der ersten Beratung am 24. September wurden der Gesetzentwurf 21/7570 zur Einführung einer Widerspruchsregelung und der Antrag 21/8050 mit dem Titel „Freiwilligkeit der Organspende sichern – Aufklärungs- und Registrierungspotenziale heben“ beraten und anschließend an den Gesundheitsausschuss überwiesen. Eine Änderung des geltenden Rechts ist damit noch nicht beschlossen.
Hintergrund
Deutschland arbeitet bisher mit der sogenannten Entscheidungslösung. Nach Informationen des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit und des Bundestags können Bürger ihre Haltung im Organspendeausweis, in einer Patientenverfügung oder seit März 2024 auch im Organspende-Register dokumentieren. Eine Pflicht, sich zu erklären, gibt es derzeit nicht. Der dokumentierte Wille ist verbindlich; ohne dokumentierte Entscheidung müssen Angehörige im Sinne des mutmaßlichen Willens mitentscheiden.
Die neue Debatte knüpft an die Abstimmung von Januar 2020 an. Damals entschied sich der Bundestag gegen die Widerspruchslösung und für ein Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft, das zum 1. März 2022 in Kraft trat. Die jetzigen Vorlagen setzen an der Frage an, ob dieses Modell ausreicht oder ob ein Systemwechsel nötig ist.
Was gilt konkret?
Der Gesetzentwurf 21/7570 würde die Widerspruchsregelung einführen. Praktisch hieße das: Eine Organ- oder Gewebeentnahme wäre künftig nicht nur bei ausdrücklicher Einwilligung möglich, sondern auch dann, wenn kein ausdrücklicher Widerspruch vorliegt. Zugleich sieht der Entwurf laut Bundestag eine umfassende, kontinuierliche und ergebnisoffene Information der Bevölkerung sowie einfache und barrierefreie Möglichkeiten für Abgabe und Widerruf von Erklärungen vor. Angehörige blieben in die Klärung einbezogen, erhielten aber kein eigenes Entscheidungsrecht anstelle des Verstorbenen.
Der Antrag 21/8050 geht in die andere Richtung. Er will die Freiwilligkeit ausdrücklich sichern und setzt auf bessere Aufklärung, leichtere Registrierung und eine weiterentwickelte Entscheidungslösung. Vorgeschlagen wird unter anderem, Bürger zeitnah nach dem 18. Geburtstag zur Erklärung ihrer Haltung aufzufordern. Neben Zustimmung oder Ablehnung soll dabei auch Unentschiedenheit angegeben werden können. Außerdem verlangt der Antrag einen Abbau technischer Hürden im Register und neue analoge Eintragungsmöglichkeiten etwa in Ausweisstellen.
Folgen für Betroffene
Für Bürger liegt der praktische Unterschied vor allem in der Ausgangsannahme. Heute schützt Schweigen vor einer Organentnahme nicht automatisch, weil Angehörige im Ernstfall zustimmen können; das System verlangt aber grundsätzlich ein Ja. Bei einer Widerspruchsregelung würde Schweigen rechtlich anders wirken: Wer nicht spenden will, müsste seinen Widerspruch klar festhalten oder zumindest gegenüber Angehörigen deutlich gemacht haben.
Wichtig bleibt in beiden Modellen, die eigene Entscheidung auffindbar zu dokumentieren. Wer bereits einen Organspendeausweis, eine Patientenverfügung oder einen Eintrag im Register hat, sollte prüfen, ob diese Erklärung noch dem eigenen Willen entspricht. Nach den amtlichen Informationen kann sie jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Einordnung
Die politische Kontroverse verläuft nicht sauber entlang von Fraktionsgrenzen, sondern quer durch mehrere Parteien. Das erklärt, warum der Bundestag parallel über zwei gegensätzliche Wege berät. Für Leser ist deshalb weniger die klassische Ja-nein-Logik entscheidend als die institutionelle Frage: Soll der Staat die Organspende weiterhin als ausdrücklich zu treffende individuelle Entscheidung organisieren – oder als Regelfall, von dem man aktiv abweichen muss?
Der nächste wichtige Punkt ist nun die Ausschussberatung. Erst danach wird sich zeigen, ob eine der Vorlagen eine Mehrheit findet, verändert wird oder ob es erneut bei der bisherigen Regelung bleibt. Bis dahin gilt unverändert das heutige Recht.
Wer das Thema für sich klären will, sollte vor allem eines tun: die eigene Haltung festlegen, dokumentieren und Angehörigen mitteilen. Unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist das der Schritt, der im Ernstfall am meisten Klarheit schafft.
