Pflegereform 2027: Wer bei den Beiträgen mehr zahlen könnte – und was für Ehepartner geplant ist

Vor allem Gutverdienende in der sozialen Pflegeversicherung sollen nach dem Kabinettsentwurf ab 2027 stärker belastet werden.

Zugleich will die Bundesregierung die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern einschränken.

Noch gilt das alles nicht: Der Beschluss vom 30. September 2026 ist ein Gesetzentwurf, kein verabschiedetes Gesetz.

Für viele Versicherte würde sich durch die geplante Pflegereform zunächst nichts ändern. Besonders betroffen wären nach dem Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 zwei Gruppen: Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit hohem Einkommen und Versicherte, die ihren Ehe- oder Lebenspartner bislang beitragsfrei mitversichern. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet bei entsprechend hohen Einkommen mit einer Mehrbelastung von maximal rund 17 Euro im Monat für Arbeitnehmer.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Entwurf und geltendem Recht. Der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz PNOG, wurde zwar vom Bundeskabinett beschlossen. Bevor neue Regeln tatsächlich zum 1. Januar 2027 oder später in Kraft treten, müssen aber noch Bundestag und Bundesrat das Vorhaben beraten.


Hintergrund der Reform


Nach Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums soll das PNOG die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren und zugleich Leistungen sowie Strukturen in der Pflege neu ordnen. In der öffentlichen Debatte ragen jedoch vor allem die Einnahmeseite und die Frage hervor, wer künftig stärker zur Finanzierung herangezogen werden soll.

Dazu setzt der Entwurf nicht auf einen pauschalen höheren Beitrag für alle. Stattdessen sollen einzelne Stellschrauben verändert werden: die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung, der Zuschlag für Kinderlose, Beiträge auf Minijobs der Arbeitgeber und die Regeln für die Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern. Für Leserinnen und Leser entscheidend ist deshalb die konkrete Betroffenheit, nicht die abstrakte Reformarchitektur.


Was gilt konkret bei der Beitragsgrenze?


Geplant ist, die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 an die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung anzugleichen. Nach den Erläuterungen des Ministeriums würden damit vor allem Versicherte oberhalb der bisherigen monatlichen Grenze von 5.812,50 Euro stärker belastet. Nur auf den Teil des Einkommens zwischen alter Grenze und neuer Obergrenze würden zusätzliche Beiträge fällig.

Die oft genannte Zahl von bis zu 17 Euro im Monat ist deshalb kein allgemeiner Aufschlag für alle Beschäftigten. Sie ist ein Rechenbeispiel des Ministeriums für Arbeitnehmer mit entsprechend hohem Einkommen. Wer unterhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze liegt, wäre von dieser Änderung nach den bisherigen Angaben nicht betroffen.


Was sich bei Ehepartnern ändern soll


Deutlich sensibler ist der zweite Punkt: Die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern soll eingeschränkt werden. Vorgesehen ist ein Zuschlag von 0,52 Prozent auf die beitragspflichtigen Einnahmen des versicherten Mitglieds. Das wäre eine Änderung innerhalb der sozialen Pflegeversicherung; sie darf nicht mit der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung verwechselt werden, auch wenn der Entwurf sich daran anlehnt.

Nach den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums sollen aber Ausnahmen bestehen. Ab 2028 weiterhin beitragsfrei bleiben sollen Kinder, Eltern mit Kindern unter sieben Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung, pflegende Angehörige, Partner über der Regelaltersgrenze sowie Ehe- und Lebenspartner mit voller Erwerbsminderung. Wer betroffen sein könnte, muss daher nicht nur auf den Familienstand, sondern auch auf Alter, Kinder, Pflegesituation und Erwerbsstatus schauen.


Folgen für Betroffene und Ausblick


Für gutverdienende Beschäftigte heißt das vor allem: prüfen, ob das eigene Einkommen oberhalb der heutigen Beitragsgrenze liegt. Für verheiratete oder verpartnerte Versicherte ist wichtiger, ob der mitversicherte Partner unter eine der vorgesehenen Ausnahmen fallen würde. Erst daraus ergibt sich, ob ab 2027 oder 2028 überhaupt Mehrkosten drohen.

Offen ist weiterhin, ob der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren unverändert bleibt. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Wer heute eine Entscheidung über Beschäftigung, Teilzeit oder Absicherung des Partners treffen muss, sollte deshalb nicht mit beschlossenen Regeln rechnen, sondern mit einem politischen Vorhaben, dessen Kernpunkte nun auf dem Tisch liegen.