Sozialabgaben 2027: Entwurf sieht höhere Beitragsgrenzen für Besserverdienende vor

Die geplanten Rechengrößen sind noch nicht endgültig: Zunächst braucht es einen Kabinettsbeschluss, danach die Zustimmung des Bundesrats.

Mehr Beiträge würden vor allem Beschäftigte zahlen, deren Bruttoeinkommen über den heutigen Bemessungsgrenzen liegt.

Wichtig ist die Trennung von Beitragsbemessungsgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze und tatsächlichem Beitragssatz.

Wer 2027 auf einen größeren Teil seines Gehalts Sozialbeiträge zahlen müsste, lässt sich schon jetzt grob eingrenzen: betroffen wären vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit höherem Bruttoeinkommen oberhalb der bisherigen Grenzen. Endgültig ist das aber noch nicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 zunächst nur einen Referentenentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 veröffentlicht. Die Verordnung muss erst von der Bundesregierung beschlossen werden und anschließend noch durch den Bundesrat.

Nach diesem Entwurf soll die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2027 auf 6.375 Euro im Monat steigen, in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 8.850 Euro. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, also die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung, soll 84.150 Euro im Jahr betragen. Das sind Rechengrößen für die Sozialversicherung, nicht die Beitragssätze selbst. Wer unterhalb dieser Grenzen verdient, zahlt nicht plötzlich den Höchstbetrag; wer darüber liegt, müsste auf einen größeren Einkommensanteil Beiträge entrichten.


Hintergrund


Das BMAS begründet die Fortschreibung mit der gesetzlich vorgegebenen Lohnentwicklung. Maßgeblich für 2027 ist nach Angaben des Ministeriums die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2025; sie lag bei 4,38 Prozent. Das Ministerium betont zugleich, dass der Bundesregierung bei dieser jährlichen Fortschreibung grundsätzlich kein Ermessen zusteht. Für Krankenversicherung und Versicherungspflichtgrenze kommt 2027 zusätzlich eine gesetzlich vorgegebene Anhebung um 300 Euro pro Monat über die reine Lohnanpassung hinaus hinzu.


Was gilt konkret?


Für Beschäftigte ist vor allem die Unterscheidung zwischen zwei Schwellen wichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge berechnet werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt für die Beitragsberechnung außen vor. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet dagegen darüber, ob jemand in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bleibt oder in die private Krankenversicherung wechseln kann. Sie ist also keine Beitragsgrenze, sondern eine Zugangsschwelle zum System.

Der tatsächliche Abzug auf der Lohnabrechnung hängt außerdem vom jeweiligen Beitragssatz ab, etwa vom allgemeinen Satz in der Krankenversicherung, vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag sowie von Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die jetzt vorgeschlagenen Rechengrößen sagen deshalb noch nichts darüber aus, wie hoch die gesamte Belastung 2027 im Einzelfall ausfällt. Sie bestimmen nur, auf welchen maximalen Einkommensanteil Beiträge erhoben werden.


Folgen für Betroffene


Am stärksten spürbar wäre die Änderung für Gutverdienende knapp oberhalb der bisherigen Grenzen. Wer 2026 bereits mit seinem Einkommen über der Bemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt, würde 2027 nach dem Entwurf auch auf den zusätzlichen Bereich bis 6.375 Euro monatlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Entsprechendes gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für Einkommensteile zwischen der bisherigen Grenze von 8.450 Euro und den geplanten 8.850 Euro im Monat. Für mittlere und niedrigere Einkommen ändert sich durch die neuen Grenzwerte dagegen nichts unmittelbar.

Ein Vergleich mit 2026 zeigt die Richtung deutlich: Die Krankenversicherungs-Bemessungsgrenze lag bislang bei 5.812,50 Euro im Monat, die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherungsgrenze bei 8.450 Euro und die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro im Jahr. Der Sprung 2027 fällt damit vor allem in der Krankenversicherung markant aus, weil dort neben der Lohnentwicklung die zusätzliche gesetzliche Erhöhung greift.


Ausblick


Für Arbeitnehmer, Personalabteilungen und Selbstständige mit Blick auf die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist der jetzige Stand vor allem ein Signal zur Vorbereitung. Verbindlich werden die Werte erst nach Abschluss des Verordnungsverfahrens. Bis dahin gilt: Wer 2027 mit einem höheren beitragspflichtigen Einkommen rechnen muss, sollte nicht die Grenzwerte mit den Beitragssätzen verwechseln, sondern die eigene Lohnabrechnung und die spätere amtliche Endfassung prüfen. Genau dort entscheidet sich, was am 1. Januar 2027 tatsächlich in Kraft tritt.