Südkorea/Almaty (Kasachstan) – Eine als „Improvisationsreise“ inszenierte Episode der populären MBC-Unterhaltungssendung „Na Honja Sanda“ hat in Südkorea eine Grundsatzdebatte über Authentizität und Sorgfalt im Auslandsdreh ausgelöst. In den am 14. und 21. August 2026 ausgestrahlten Folgen reist der TV-Moderator Jeon Hyun-moo kurzfristig nach Almaty, bucht am Flughafen ein Ticket, organisiert Unterkunft und einen Mietwagen vor Ort und erkundet die Stadt am Steuer selbst. Nach der Ausstrahlung wuchsen Zweifel daran, ob das gezeigte spontane Vorgehen mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Kasachstan vereinbar war und ob die Produktion tatsächlich ohne institutionelle Unterstützung auskam.
Kern des Streits ist das Autofahren im Gastland. Nach den offiziellen Hinweisen der Botschaft der Republik Korea in Kasachstan (Stand: Februar 2024) genügt ein internationales oder englischsprachiges Dokument allein nicht. Kurzaufenthalte bis zu 60 Tagen setzen für das rechtmäßige Fahren voraus, dass Reisende ihren koreanischen Führerschein im Original mitführen und zusätzlich ein von der Botschaft oder einem Generalkonsulat ausgestelltes beglaubigtes Übersetzungsdokument bei sich haben. Damit unterscheidet sich die Rechtlage deutlich von Regionen, in denen internationale Führerscheine breiter anerkannt sind. Zugleich macht die diplomatische Vertretung klar: Die Ausgabe eines Fahrzeugs durch eine lokale Vermietung ist nicht gleichbedeutend mit dem rechtlichen Befähigungsnachweis im Sinne kasachischer Vorschriften.
Die Produktionsseite von „Na Honja Sanda“ hat auf die Kritik reagiert. Nach ihrer Darstellung mietete Jeon Hyun-moo den Wagen unmittelbar vor Abflug beziehungsweise bei Ankunft, indem er den internationalen Führerschein und seinen Reisepass vorlegte. Eine Sponsoring- oder Drehförderung habe es nicht gegeben. Allerdings räumte das Team ein, die in Kasachstan erforderlichen administrativen Schritte zum Führen eines Fahrzeugs nicht vollständig im Vorfeld verifiziert zu haben. Man habe nach der Ausstrahlung bei der koreanischen Botschaft in Kasachstan nachgefragt und die zusätzliche Beglaubigungserfordernis erst dadurch nachträglich nachvollzogen; künftig wolle man solche Punkte sorgfältiger prüfen.
Für neuen Zündstoff sorgte eine Mitteilung der Stadt Almaty. Auf der offiziellen Website wurde am 21. August 2026 darauf hingewiesen, dass die Dreharbeiten zu Jeons Reisebeitrag „unterstützt“ worden seien – und zwar durch die Tourismusbehörde der Stadt. Damit stehen zwei Darstellungen nebeneinander: Während MBC erklärt, keinerlei Drehhilfe oder Kooperation erhalten zu haben, spricht die kasachische Seite von Support. Was mit „Unterstützung“ konkret gemeint ist, bleibt offen. Aus den verfügbaren Angaben geht weder hervor, ob finanzielle Leistungen oder Sachmittel (Flug, Hotel, Fahrzeug) geflossen sind, noch ob es sich um übliche organisatorische Hilfen wie Standorthinweise oder behördliche Koordination handelt. Ebenso ungeklärt ist, warum sich die Wortwahl der Stadt Almaty und die Position der Produktion unterscheiden.
Der Fall berührt die Schnittstelle von „Realität“ und Redaktion in Unterhaltungssendungen. Solche Formate leben von spontanen Momenten, benötigen für Auslandsfolgen aber faktisch Vorbereitungen: Genehmigungen, Sicherheit, Logistik. Dass ein Team begleitet und Rahmenbedingungen geklärt werden, macht eine Sendung nicht per se zur Inszenierung. Problematisch wird es dort, wo konkrete Reiseinformationen zum inhaltlichen Bestandteil werden – etwa beim Fahren im Ausland. Werden rechtliche Anforderungen verkürzt oder unpräzise dargestellt, kann dies Zuschauerinnen und Zuschauer, die sich am Gesehenen orientieren, in Schwierigkeiten bringen.
Der Streit um die Kasachstan-Folgen lässt sich daher auf zwei Ebenen lesen. Erstens geht es um Rechtskonformität: Die Hinweise der koreanischen Botschaft in Kasachstan stellen klar, dass internationale oder englische Führerscheindokumente ohne beglaubigte Übersetzung nicht ausreichen und dass Vermietungspraktiken nicht automatisch den gesetzlichen Status abbilden. Zweitens geht es um Transparenz der Herstellung: Die widersprüchlichen Aussagen zu möglicher Unterstützung durch die Tourismusbehörde von Almaty werfen Fragen zur Einordnung des Drehs auf, ohne dass daraus bereits auf eine „Sponsorenreise“ geschlossen werden könnte.
Für internationale Produktionen liegt die Lehre nahe, rechtliche Rahmenbedingungen im Gastland frühzeitig und belastbar zu prüfen – besonders dann, wenn die Sendung Verhaltensweisen zeigt, die an Vorschriften geknüpft sind. Und für Reisende verdeutlicht der Fall, dass die Anerkennung von Führerscheinen jenseits der eigenen Rechtsräume stark variieren kann. Bis weitere Details zu den offenen Punkten vorliegen, bleibt festzuhalten: Die Produktion hat die unvollständige Vorabprüfung der Fahrvoraussetzungen eingeräumt; die Frage nach Art und Umfang einer etwaigen Unterstützung in Almaty ist noch zu klären.

